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   OLG Hamburg, 02.10.2002 - 5 U 82/02   

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https://dejure.org/2002,11612
OLG Hamburg, 02.10.2002 - 5 U 82/02 (https://dejure.org/2002,11612)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2002 - 5 U 82/02 (https://dejure.org/2002,11612)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2002 - 5 U 82/02 (https://dejure.org/2002,11612)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verdrängungsversuch; Berufungsverfahren; Rechtsmissbrauch i.S.v. § 13 Abs. 5 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG); Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Beanstandete Pressemeldung ; Schutzgut der Meinungsfreiheit

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 13 Abs. 5; ; GG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1 § 13 Abs. 5; GG Art. 5
    Verdrängungsversuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 53
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2002 - 5 U 82/02
    Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nach Auffassung des Senats wegen der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht auf der Grundlage der - erst nach Antragstellung ergangenen - BGH-Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung" (BGH WRP 02, 320 ff - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung) vor.
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2002 - 5 U 82/02
    Allerdings hatte es der BGH in der grundlegenden Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachverfolgung" (BGH GRUR 00, 1089 ff Missbräuchliche Mehrfachverfolgung) als ein gewichtiges Indiz für rechtsmissbräuchliche Absichten angesehen, wenn - wie hier - konzernverbundene Unternehmen, die durch einen Anwalt vertreten werden, nicht gemeinsam klagen, obwohl eine subjektive Klaghäufung - hier auf der Passivseite - mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre.
  • SG Osnabrück, 19.07.2006 - S 5 U 42/02
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.10.2002 - 5 U 82/02
    bb.Soweit die Antragstellerinnen in einem getrennten Rechtsstreit (5 U 42/02) zu einen späteren Zeitpunkt gegen die Geschäftsführer M. und M. O. vorgegangen sind, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
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